Artikel 38 VO (EG) 2003/1535
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
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