Artikel 39 VO (EG) 2003/1535
Mitteilungen
(1) Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres übermittelt jeder betreffende Mitgliedstaat der Kommission gegebenenfalls eine Meldung über die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und die Mengen der beiden Unterschwellen.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. April für Tomaten und Pfirsiche, bis spätestens 15. Mai für Birnen und bis spätestens 1. Juni für Trockenpflaumen und getrocknete Feigen folgende Angaben:
- a)
- die Menge Ausgangserzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wird, einschließlich der Menge an Ausgangserzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet wurden, gegebenenfalls in Unterschwellen unterteilt;
- b)
- die Menge Fertigerzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 15, bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen aufgeschlüsselt nach vertragsgebundenen und nicht vertragsgebundenen Mengen und bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen aufgeschlüsselt nach beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Mengen;
- c)
- die Menge an Ausgangserzeugnissen, die zur Herstellung jedes der Erzeugnisse nach Buchstabe b) verwendet wurde;
- d)
- die Menge Erzeugnisse nach Buchstabe b), die bei Erzeugnissen aus Tomaten, Pfirsichen oder Birnen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf Lager gehalten wurde, bei Tomaten aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen;
- e)
- die Menge, die bei Trockenpflaumen und getrockneten Feigen zum 1. Mai auf Lager gehalten wurde;
- f)
-
für Tomaten folgende weitere Angaben:
- —
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die Gesamtanbaufläche in Hektar während des Wirtschaftsjahres,
- —
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den Durchschnittsertrag in Tonnen/Hektar während des Wirtschaftsjahres,
- —
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Fläche und Ertrag, aufgeschlüsselt nach länglichen Sorten und runden Sorten,
- —
-
den durchschnittlichen löslichen Trockenstoff der Tomaten, die für die Herstellung von Tomatenkonzentrat bestimmt sind;
- g)
- die Gesamtmenge der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummern 3 und 15, aufgeschlüsselt nach den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14.
Die Angaben nach den Buchstaben b), c) und d) müssen die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummern 1, 2, 9, 11, 12, 13 und 14, die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Nummern 3 und 15 verwendet wurden, mit einschließen.
(3) Bis spätestens 30. September übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durchgeführten Kontrollen, aus dem die Zahl der Kontrollen und deren Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach der Art der Feststellungen, hervorgehen.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens 60 Tage nach Ablauf der Frist für den Vertragsabschluss eine Meldung über die Mengen Tomaten, die Gegenstand von Verträgen sind.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in den Meldungen und Berichten an die Kommission gemäß den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Daten korrekt, vollständig und endgültig sind und vor ihrer Übermittlung an die Kommission von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß überprüft wurden.
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