Artikel 13 VO (EG) 2003/1560

Verfahren

(1) Die Initiative, einen anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme eines Asylbewerbers aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aufzufordern, kann je nach Fall der Mitgliedstaat ergreifen, in dem der Asylantrag gestellt wurde und der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats durchführt, andernfalls der zuständige Mitgliedstaat.

(2) Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

(3) Der ersuchte Staat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor, um sich je nach Fall zu vergewissern, ob humanitäre, insbesondere familiäre oder kulturelle Gründe vorliegen, in welchem Maß die betreffende Person abhängig und inwieweit die andere Person die erwartete Unterstützung zu leisten in der Lage bzw. verpflichtet ist.

(4) In jedem Fall müssen die betreffenden Personen ihre Zustimmung erteilt haben.

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