Artikel 14 VO (EG) 2003/1560

Schlichtung

(1) Besteht zwischen den Mitgliedstaaten anhaltende Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Überstellung oder einer Zusammenführung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder über den Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung der betreffenden Personen stattfinden soll, können sie das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an dieser Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.

Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach diesbezüglichen Beratungen, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann seine Haltung erläutern, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil.

Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann — ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde — nicht angefochten werden.

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