Artikel 15 VO (EG) 2003/1560
Übermittlung der Gesuche
(1) Die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden über das in Titel II dieser Verordnung bezeichnete elektronische Kommunikationsnetz „DubliNet” übermittelt.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Schriftstücke zwischen den für die Abwicklung der Überstellung beauftragten Dienststellen und den zuständigen Dienststellen im ersuchten Mitgliedstaat zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen betreffend die Modalitäten, die Zeit und den Ort der Ankunft des überstellten Antragstellers, insbesondere im Falle einer begleiteten Überstellung, auf anderem Wege übermittelt werden.
(2) Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer in Artikel 19 bezeichneten nationalen Systemzugangsstelle übermittelt werden, gilt als gegeben.
(3) Die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung gilt als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tags und der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort.
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