Artikel 15a VO (EG) 2003/1560

Einheitliche Bedingungen und praktische Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung

Der Austausch von Gesundheitsdaten vor einer Überstellung und insbesondere die Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX findet nur zwischen den Behörden statt, die der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über das „DubliNet” mitgeteilt wurden.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers durchführt, und der zuständige Mitgliedstaat bemühen sich darum, sich vor der Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung darauf zu verständigen, in welcher Sprache diese Bescheinigung ausgefüllt werden soll; dabei ist den Umständen des Falls und insbesondere der etwaigen Notwendigkeit dringender Maßnahmen nach der Ankunft Rechnung zu tragen.

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