Artikel 16 VO (EG) 2003/1560
Verfahrenssprache(n)
Die Verfahrenssprache(n) wird (werden) von den Mitgliedstaaten bilateral und einvernehmlich bestimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.