Artikel 1 VO (EG) 2003/1568

(1) Die Gemeinschaft führt das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten — HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria — in den Entwicklungsländern durch.

(2) Im Rahmen dieses Programms stellt die Gemeinschaft den Akteuren im Entwicklungsbereich Finanzmittel und Fachwissen bereit, um den Zugang zur Gesundheitsfürsorge für alle zu verbessern und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum im Rahmen des Gesamtziels der Armutslinderung im Hinblick auf deren endgültige Beseitigung zu fördern.

(3) Vorrang bei der Zuweisung der Finanzmittel und der Bereitstellung des Fachwissens erhalten

a)
die ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder sowie die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern;
b)
Maßnahmen, die sowohl die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer als auch die im Rahmen der anderen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellte Hilfe ergänzen und verstärken.

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