Artikel 2 VO (EG) 2003/1568
Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zielen auf Folgendes ab:
- a)
- optimierte Wirksamkeit bestehender Mittel, Dienste und Produkte, die auf die Verhütung und Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind;
- b)
- bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel und Diagnoseverfahren für die drei Krankheiten;
- c)
- erhöhte Investitionen in die Forschung und Entwicklung, einschließlich der Bereiche Impfstoffe, Mikrobizide und neuartige Behandlungsmethoden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.