Artikel 2 VO (EG) 2003/1568

Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zielen auf Folgendes ab:

a)
optimierte Wirksamkeit bestehender Mittel, Dienste und Produkte, die auf die Verhütung und Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind;
b)
bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel und Diagnoseverfahren für die drei Krankheiten;
c)
erhöhte Investitionen in die Forschung und Entwicklung, einschließlich der Bereiche Impfstoffe, Mikrobizide und neuartige Behandlungsmethoden.

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