Artikel 110 VO (EG) 2003/1782
Durchführungsbestimmungen
Umfassende Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen; sie betreffen insbesondere
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die Festsetzung und Verwaltung der Grundflächen,
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die Erstellung von Regionalisierungsplänen für die Erzeugung,
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die Grassilage,
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die Gewährung der Flächenzahlung,
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die Mindestfläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht; diese Bestimmungen tragen den Kontrollerfordernissen und der angestrebten Effizienz der betreffenden Regelung besonders Rechnung,
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die Anspruchsvoraussetzungen für den Hartweizenzuschlag zur Flächenzahlung sowie für die Sonderbeihilfe, und insbesondere die Ausweisung der zu berücksichtigenden Regionen,
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die Vorschriften über die Flächenstilllegung, insbesondere die Vorschriften in Bezug auf Artikel 107 Absatz 3; diese Vorschriften legen fest, welche Futterleguminosen auf stillgelegten Flächen angebaut werden dürfen und können im Zusammenhang mit Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich die Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen umfassen, für die kein Anspruch auf Ausgleich besteht.
Nach demselben Verfahren kann die Kommission
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entweder die Gewährung der Zahlungen davon abhängig machen, dass
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- bestimmtes Saatgut,
- ii)
- zertifiziertes Saatgut im Fall von Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf,
- iii)
- Saatgut bestimmter Sorten im Fall von Ölsaaten, Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf
verwendet wird,
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oder den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Gewährung der Zahlungen von diesen Voraussetzungen abhängig zu machen,
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oder eine Verschiebung der in Artikel 109 genannten Termine für die Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.
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