Artikel 110 VO (EG) 2003/1782

Durchführungsbestimmungen

Umfassende Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen; sie betreffen insbesondere

die Festsetzung und Verwaltung der Grundflächen,

die Erstellung von Regionalisierungsplänen für die Erzeugung,

die Grassilage,

die Gewährung der Flächenzahlung,

die Mindestfläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht; diese Bestimmungen tragen den Kontrollerfordernissen und der angestrebten Effizienz der betreffenden Regelung besonders Rechnung,

die Anspruchsvoraussetzungen für den Hartweizenzuschlag zur Flächenzahlung sowie für die Sonderbeihilfe, und insbesondere die Ausweisung der zu berücksichtigenden Regionen,

die Vorschriften über die Flächenstilllegung, insbesondere die Vorschriften in Bezug auf Artikel 107 Absatz 3; diese Vorschriften legen fest, welche Futterleguminosen auf stillgelegten Flächen angebaut werden dürfen und können im Zusammenhang mit Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich die Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen umfassen, für die kein Anspruch auf Ausgleich besteht.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission

entweder die Gewährung der Zahlungen davon abhängig machen, dass

i)
bestimmtes Saatgut,
ii)
zertifiziertes Saatgut im Fall von Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf,
iii)
Saatgut bestimmter Sorten im Fall von Ölsaaten, Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf

verwendet wird,

oder den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Gewährung der Zahlungen von diesen Voraussetzungen abhängig zu machen,

oder eine Verschiebung der in Artikel 109 genannten Termine für die Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

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