Artikel 110c VO (EG) 2003/1782

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 3342 ha,

Griechenland: 250000 ha,

Spanien: 48000 ha,

Portugal: 360 ha.

(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 671,33 EUR,

Griechenland: 251,75 EUR,

Spanien: 400,00 EUR,

Portugal: 252,73 EUR.

(4) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 3 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt.

(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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