Artikel 110c VO (EG) 2003/1782
Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge
(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:
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Bulgarien: 3342 ha,
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Griechenland: 250000 ha,
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Spanien: 48000 ha,
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Portugal: 360 ha.
(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:
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Bulgarien: 1,2 t/ha,
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Griechenland: 3,2 t/ha,
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Spanien: 3,5 t/ha,
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Portugal: 2,2 t/ha.
(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
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Bulgarien: 671,33 EUR,
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Griechenland: 251,75 EUR,
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Spanien: 400,00 EUR,
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Portugal: 252,73 EUR.
(4) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 3 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt.
(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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