Artikel 110d VO (EG) 2003/1782
Anerkannte Branchenverbände
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein „anerkannter Branchenverband” eine juristische Person, der Inhaber von Baumwollerzeugerbetrieben und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,
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insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,
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Standardvertragsformulare auszuarbeiten, die mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang sind,
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die Produktion auf Erzeugnisse auszurichten, die insbesondere unter Qualitäts- und Verbraucherschutzgesichtspunkten den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind,
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die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,
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Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle durch Qualitätssicherungssysteme zu fördern.
(2) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe niedergelassen sind, erkennen alle Branchenverbände an, die die gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Kriterien erfüllen.
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