Artikel 110e VO (EG) 2003/1782
Zahlung der Beihilfe
(1) Betriebsinhabern wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche nach Maßgabe von Artikel 110c gewährt.
(2) Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbandes sind, wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche innerhalb der nach Maßgabe von Artikel 110c Absatz 1 festgesetzten Grundfläche, zuzüglich 2 EUR, gewährt.
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