Artikel 110h VO (EG) 2003/1782
Beihilfevoraussetzungen
Für die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:
- a)
- Der Olivenhain muss im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfasst sein.
- b)
- Beihilfefähig sind nur die Flächen, die entweder vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — mit Ölbäumen bepflanzt wurden, mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurden oder unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen.
- c)
- Die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl abweichen.
- d)
- Der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird.
- e)
- Die beantragte Beihilfe muss sich auf mindestens 50 EUR je Antrag belaufen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.