Artikel 110h VO (EG) 2003/1782

Beihilfevoraussetzungen

Für die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

a)
Der Olivenhain muss im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfasst sein.
b)
Beihilfefähig sind nur die Flächen, die entweder vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — mit Ölbäumen bepflanzt wurden, mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurden oder unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen.
c)
Die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl abweichen.
d)
Der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird.
e)
Die beantragte Beihilfe muss sich auf mindestens 50 EUR je Antrag belaufen.

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