Artikel 110i VO (EG) 2003/1782

Betrag

(1) Die Beihilfe für Olivenhaine wird je Oliven-GIS-ha gewährt. Ein Oliven-GIS-ha ist die Flächeneinheit, die im Rahmen einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, auf der Grundlage von Daten aus dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten geografischen Informationssystem für den Olivenanbau verwendet wird.

(2) Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 3 und nach Abzug des gemäß Absatz 4 einbehaltenen Betrags setzten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten fest.

Diese Kategorien werden anhand gemeinsamer ökologischer und sozialer Kriterien, auch unter Berücksichtigung landschaftlicher und traditioneller Aspekte, bestimmt, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Erhaltung der Olivenhaine in Randgebieten zu achten.

(3) Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII H bestimmten Koeffizienten 0,6 ergebende Koeffizient 0,4 angewandt, gilt folgender Beihilfehöchstbetrag gemäß Absatz 2:

in Mio. EUR
Spanien 103,14
Zypern 2,93

Die Mitgliedstaaten teilen den Höchstbetrag nach Maßgabe objektiver Kriterien und in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Kategorien auf. Für jede Kategorie darf die Beihilfe je Oliven-GIS-ha höchstens den Erhaltungskosten abzüglich der Erntekosten entsprechen.

Sollten die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6 beschließen, ist der in der obigen Liste sowie in den Anhängen VIII und VIIIa genannte Beihilfehöchstbetrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anzupassen.

Für Zypern und Malta wurden vorläufige Beihilfehöchstbeträge festgesetzt. Nach Einführung des geografischen Informationssystems gemäß Artikel 20 Absatz 2 können sie im Jahre 2005 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft und entsprechend angepasst werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der in Absatz 3 genannten Beträge einbehalten, um die Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven(1) ausgearbeiteten Programme durch die Gemeinschaft zu gewährleisten.

Falls ein Mitgliedstaat jedoch beschließt, einen höheren Koeffizienten als 0,6 gemäß Anhang VII Buchstabe H anzuwenden, so kann er bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 einbehalten, um die Finanzierung der in Unterabsatz 1 genannten Programme durch die Gemeinschaft sicherzustellen. Dieser Höchstbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe S. 97 dieses Amtsblatts.

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