Artikel 110l VO (EG) 2003/1782
Betrag
(1) Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII I bestimmten Koeffizienten von 0,4 ergebende Koeffizient 0,6 angewandt, wird der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 110m zu übertragenden Beträge, wie folgt festgesetzt:
(in Mio. EUR) | |
2006—2009 | |
---|---|
Deutschland | 21,287 |
Spanien | 70,599 |
Frankreich | 48,217 |
Italien (außer Apulien) | 189,366 |
Portugal | 8,468 |
Entscheiden die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6, so ist der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe aus obiger Tabelle und aus Anhang VIII gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 bestimmten Verfahren zu ändern.
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