Artikel 110l VO (EG) 2003/1782

Betrag

(1) Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII I bestimmten Koeffizienten von 0,4 ergebende Koeffizient 0,6 angewandt, wird der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 110m zu übertragenden Beträge, wie folgt festgesetzt:

(in Mio. EUR)
2006—2009
Deutschland 21,287
Spanien 70,599
Frankreich 48,217
Italien (außer Apulien) 189,366
Portugal 8,468

Entscheiden die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6, so ist der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe aus obiger Tabelle und aus Anhang VIII gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 bestimmten Verfahren zu ändern.

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