Artikel 110k VO (EG) 2003/1782

Beihilfevoraussetzungen

Die Beihilfe wird den Betriebsinhabern gewährt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten haben, sowie den Betriebsinhabern, die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Tabakerzeugungsquoten erworben haben. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

a)
Der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission(1) aufgeführten Produktionsgebiet stammen.
b)
Die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfüllt sein.
c)
Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.
d)
Sie ist so zu gewähren, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und/oder nach objektiven Kriterien, wie Ansässigkeit der Tabakbetriebsinhaber in einem Ziel-1-Gebiet oder die Produzierung von Sorten einer bestimmten Qualität.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2002, S. 8).

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