Artikel 110n VO (EG) 2003/1782

Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Hopfen des KN-Codes 1210 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.