Artikel 110o VO (EG) 2003/1782

Beihilfevoraussetzungen

Beihilfefähige Flächen sind Flächen, die

sich in einem von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77(1) veröffentlichten Hopfenanbaugebiet befinden,

mit Hopfen bepflanzt sind und

tatsächlich abgeerntet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 200 vom 8.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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