Artikel 110o VO (EG) 2003/1782
Beihilfevoraussetzungen
Beihilfefähige Flächen sind Flächen, die
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sich in einem von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77(1) veröffentlichten Hopfenanbaugebiet befinden,
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mit Hopfen bepflanzt sind und
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tatsächlich abgeerntet werden.
Fußnote(n):
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ABl. L 200 vom 8.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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