Artikel 110p VO (EG) 2003/1782

Übergangszahlungen für Zucker

(1) Für das Jahr 2006 können Betriebsinhaber im Falle der Anwendung des Artikels 71 eine Übergangszahlung für Zucker erhalten. Diese wird bis zur Höhe der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Beträge gewährt.

(2) Unbeschadet des Artikels 71 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der einzelbetrieblichen Übergangszahlung für Zucker anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft(1) betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Wird das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gewählt, so werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in Unterabsatz 1 durch Bezugnahmen auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(2) ersetzt.

(3) Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlungen für Zucker.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58, 28.2.2006, S. 42.

(2)

ABl. L 58, 28.2.2006, S. 1.

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