Artikel 110q VO (EG) 2003/1782

Anwendungsbereich

(1) In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

(2) Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, höchstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/2014.

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