Artikel 110r VO (EG) 2003/1782
Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit
Die Beihilfe wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.
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