Artikel 110s VO (EG) 2003/1782

Beihilfebetrag

Die Beihilfe wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 für den betreffenden Mitgliedstaat für das entsprechende Jahr durch die am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.

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