Artikel 110t VO (EG) 2003/1782
Flächenbezogene Übergangsbeihilfe
1. Im Falle der Anwendung von Artikel 68b Absatz 1 oder Artikel 143bc Absatz 1 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die bestimmte Tomaten erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.
2. Im Falle der Anwendung von Artikel 68b Absatz 2 oder Artikel 143bc Absatz 2 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die bestimmte, in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse produzieren, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.
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