Artikel 110u VO (EG) 2003/1782

Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Hektar Fläche, auf der Tomaten und die in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüsekulturen angebaut werden, anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien fest.

2. Der Gesamtbetrag der Zahlungen darf in keinem Fall die gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder Artikel 143bc festgelegte Obergrenze überschreiten.

3. Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe von weiteren objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien abhängt; unter anderem können sie vorsehen, dass sie nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne des Artikels 4 bzw. des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor sind(1).

5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. November 2007 über ihren Beschluss, die Artikel 68b oder 143bc anzuwenden, über den gemäß den genannten Artikeln einbehaltenen Betrag und über die Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

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