Artikel 110v VO (EG) 2003/1782
Zahlung für Beerenfrüchte
1. Für Erdbeeren des KN-Codes 08101000 und für Himbeeren des KN-Codes 08102010, die zur Verarbeitung bestimmt sind, wird bis zum 31. Dezember 2012 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt.
2. Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.
3. Die Gemeinschaftsbeihilfe beträgt 230 EUR/ha pro Jahr.
4. Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha pro Jahr nicht überschreiten.
5. Die Beihilfe wird nur für nationale Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:
Mitgliedstaat |
Nationale Garantiefläche (in Hektar) |
---|---|
Bulgarien | 2400 |
Ungarn | 1700 |
Lettland | 400 |
Litauen | 600 |
Polen | 48000 |
Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Beihilfebetrag nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.
6. Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.