Artikel 111 VO (EG) 2003/1782
Anwendungsbereich
Im Fall der Anwendung des Artikels 67 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien oder Ergänzungszahlungen, sofern nichts anderes geregelt ist.
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