Artikel 112 VO (EG) 2003/1782

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Mutterschaf” jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,
b)
„Mutterziege” jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

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