Artikel 112 VO (EG) 2003/1782
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Mutterschaf” jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,
- b)
- „Mutterziege” jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.
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