Artikel 114 VO (EG) 2003/1782

Zusatzprämie

(1) In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Betriebsinhabern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Betriebsinhabern gewährt, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

(2) Die Zusatzprämie wird auch Betriebsinhabern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

a)
mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten förderfähigen Gebiet und
b)
der Betrieb ist in einem genau umrissenen geografischen Gebiet gelegen, in dem der Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt hat, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung notwendig ist.

(3) Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Die Zusatzprämie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie die Mutterschaf- und Ziegenprämie.

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