Artikel 115 VO (EG) 2003/1782

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

(2) Sobald die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 anwendbar wird, sind nur die Tiere prämienfähig, die nach diesen Regeln gekennzeichnet und registriert sind.

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