Artikel 116 VO (EG) 2003/1782

Individuelle Obergrenzen

(1) Ab 1. Januar 2005 entspricht die in Artikel 113 Absatz 3 genannte individuelle Obergrenze pro Betriebsinhaber der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2004 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 118 erhalten bleiben können.

Außer in Fällen, in denen Artikel 143b zur Anwendung kommt, setzen die neuen Mitgliedstaaten individuelle Höchstgrenzen für die Betriebsinhaber fest und richten von der Gesamtmenge der für jeden dieser neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 bereitgestellten Prämienansprüche bis spätestens ein Jahr nach dem Datum des Beitritts die nationale Reserve ein.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b und sofern Artikel 67 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die in Unterabsatz 2 genannte Bildung der nationalen Reserve spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

(3) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

(4) Die folgenden Obergrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat Ansprüche (x 1000)
Belgien 70
Bulgarien 2058,483
Tschechische Republik 66,733
Dänemark 104
Deutschland 2432
Estland 48
Griechenland 11023
Spanien 19580
Frankreich 7842
Irland 4956
Italien 9575
Zypern 472,401
Lettland 18,437
Litauen 17,304
Luxemburg 4
Ungarn 1146
Malta 8,485
Niederlande 930
Österreich 206
Polen 335,88
Portugal 2690
Rumänien 5880,620
Slowenien 84,909
Slowakei 305,756
Finnland 80
Schweden 180
Vereinigtes Königreich 19492
Insgesamt 89607,008

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