Artikel 117 VO (EG) 2003/1782
Übertragung von Prämienansprüchen
(1) Wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.
(2) Ein Betriebsinhaber kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.
Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.
Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Betriebsinhabern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Betriebsinhaber entweder aus den nationalen Haushalten oder gemäß Artikel 119 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich erfolgen.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche außerhalb problematischer Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.
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