Artikel 118 VO (EG) 2003/1782
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.
(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserven Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.