Artikel 118 VO (EG) 2003/1782

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserven Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.

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