Artikel 119 VO (EG) 2003/1782
Ergänzungszahlungen
(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 71 gewähren die Mitgliedstaaten alljährlich Ergänzungszahlungen in Höhe der Globalbeträge gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Globalbeträge des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels durch eine Verringerung der Beträge der Zahlungen nach Artikel 113 zu ergänzen. Die Verringerung der Beträge, die auf regionaler Basis gewährt werden kann, darf 1 EUR nicht überschreiten.
Die Zahlungen erfolgen jährlich nach objektiven Kriterien, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet und Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen keine Marktpreisschwankungen berücksichtigt werden. Sie können auf regionaler Basis erfolgen.
(2) Die Zahlungen können insbesondere Folgendes umfassen:
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Zahlungen an Betriebsinhaber, die sich auf bestimmte Produktionsarten, insbesondere mit Qualitätsbezug, spezialisiert haben, die für die örtliche Wirtschaft oder den Umweltschutz von Bedeutung sind;
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eine Erhöhung der Prämien gemäß Artikel 113. Die zusätzlichen Beträge können an die Erfüllung von Besatzdichteauflagen geknüpft sein, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach den örtlichen Bedingungen festzulegen sind;
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Stützungszahlungen für die Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bildung von Erzeugerorganisationen;
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flächenbezogene Zahlungen für Betriebsinhaber, die je Hektar Futterfläche gewährt werden, die einem Betriebsinhaber während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht und für die im gleichen Jahr keine Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen beantragt worden sind;
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Zahlungen an Betriebsinhaber, die ihre Ansprüche gemäß Artikel 117 Absatz 2 freiwillig aufgeben;
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Stützungszahlungen für die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch.
(3) Die folgenden Gesamtbeträge finden Anwendung:
(in Tausend EUR) | |
Belgien | 64 |
Tschechische Republik | 71 |
Dänemark | 79 |
Deutschland | 1793 |
Estland | 51 |
Griechenland | 8767 |
Spanien | 18827 |
Frankreich | 7083 |
Irland | 4875 |
Italien | 6920 |
Zypern | 441 |
Lettland | 19 |
Litauen | 18 |
Luxemburg | 4 |
Ungarn | 1212 |
Malta | 9 |
Niederlande | 743 |
Österreich | 185 |
Polen | 355 |
Portugal | 2275 |
Slowenien | 86 |
Slowakei | 323 |
Finnland | 61 |
Schweden | 162 |
Vereinigtes Königreich | 20162 |
(4) In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt.
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