Artikel 120 VO (EG) 2003/1782

Obergrenzen

Die Summe der Beträge für jede beantragte einzelne Prämie oder Ergänzungszahlung darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

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