Artikel 121 VO (EG) 2003/1782
Anwendungsbereich
Im Fall der Anwendung des Artikels 68 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen die Beihilfe oder die Beihilfen, für die sie sich gemäß Artikel 68 entschieden haben, sofern nichts anderes geregelt ist.
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