Artikel 123 VO (EG) 2003/1782

Sonderprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb männliche Rinder hält, kann auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für nicht mehr als 90 Tiere jeder der in Absatz 2 genannten Altersklassen gewährt.

(2) Die Sonderprämie wird gewährt

a)
höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder
b)
höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

erstmals ab dem Alter von neun Monaten,

zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

(3) Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)
Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines noch festzulegenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten.
b)
Für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung oder bis zur Ausfuhr ein Tierpass im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1) mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder — falls nicht vorhanden — ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

(4) Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und 20 Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der regionalen Höchstgrenze gemäß Absatz 8, so wird die Zahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b prämienfähigen Tiere für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

Im Sinne dieses Artikels ist die „regionale Höchstgrenze” die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

(5) Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4

auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Voraussetzung, dass sie sowohl Umwelt- als auch Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, den Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben und

in diesem Fall beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, dass die für die Einhaltung der geltenden regionalen Höchstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Inhaber von Kleinbetrieben, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Falle wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a) durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

Die Prämie wird an die Betriebsinhaber gezahlt oder zurückgezahlt.

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Sonderprämie in Nordirland nach einer anderen Regelung zu gewähren als in seinem übrigen Hoheitsgebiet.

(7) Der Betrag der Sonderprämie wird

a)
für prämienfähige Bullen auf 210 EUR/Tier,
b)
für prämienfähige Ochsen je Altersklasse auf 150 EUR/Tier

festgesetzt.

(8) Die folgenden regionalen Obergrenzen finden Anwendung:

Belgien 235149
Bulgarien 90343
Tschechische Republik 244349
Dänemark 277110
Deutschland 1782700
Estland 18800
Griechenland 143134
Spanien 713999 (2)
Frankreich 1754732 (3)
Irland 1077458
Italien 598746
Zypern 12000
Lettland 70200
Litauen 150000
Luxemburg 18962
Ungarn 94620
Malta 3201
Niederlande 157932
Österreich 373400
Polen 926000
Portugal 175075 (4)
Rumänien 452000
Slowenien 92276
Slowakei 78348
Finnland 250000
Schweden 250000
Vereinigtes Königreich 1419811 (5)

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(2)

Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

(3)

Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

(4)

Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.

(5)

Diese Obergrenze wird vorübergehend um 100000 auf 1519811 angehoben, bis lebende Tiere unter sechs Monaten ausgeführt werden dürfen.

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