Artikel 125 VO (EG) 2003/1782

Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a)
ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Dabei steht die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b)
Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 jedoch insgesamt 120000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben,

sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

(3) Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 126 individuell begrenzt.

(4) Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.

(5) Im Fall der Anwendung des Artikels 68 Buchstabe a) Ziffer i) können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche nationale Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, sofern dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern des betreffenden Mitgliedstaats führt.

Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über den Strukturfonds(1) werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EAGFL, Abteilung Garantie, die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.