Artikel 126 VO (EG) 2003/1782

Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien

(1) Betriebsinhabern, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, wird im Rahmen der nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Summe der für ihr Hoheitsgebiet geltenden Prämienansprüche die in Absatz 5 festgesetzten nationalen Obergrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 128 erhalten werden können.

Außer in Fällen, in denen Artikel 143b zur Anwendung kommt, setzen die neuen Mitgliedstaaten individuelle Höchstgrenzen für die Betriebsinhaber fest und richten von der Gesamtmenge der für jeden dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 bereitgestellten Prämienansprüche bis spätestens ein Jahr nach dem Datum des Beitritts die nationale Reserve ein.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b und sofern Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die in Unterabsatz 2 genannte Bildung der nationalen Reserve spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

(3) Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Herabsetzung individueller Höchstgrenzen der Betriebsinhaber erforderlich wird, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere Folgendes umfassen:

den Prozentsatz, zu dem Betriebsinhaber ihre individuellen Höchstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2000 genutzt haben;

die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;

besondere natürliche Gegebenheiten oder Sanktionen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird;

weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

(4) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

(5) Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

Belgien 394253
Bulgarien 16019
Tschechische Republik 90300
Dänemark 112932
Deutschland 639535
Estland 13416
Griechenland 138005
Spanien(1) 1441539
Frankreich(2) 3779866
Irland 1102620
Italien 621611
Zypern 500
Lettland 19368
Litauen 47232
Luxemburg 18537
Ungarn 117000
Malta 454
Niederlande 63236
Österreich 375000
Polen 325581
Portugal(3) 416539
Rumänien 150000
Slowenien 86384
Slowakei 28080
Finnland 55000
Schweden 155000
Vereinigtes Königreich 1699511

Fußnote(n):

(1)

Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

(2)

Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

(3)

Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.

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