Artikel 128 VO (EG) 2003/1782
Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien
(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 127 Absatz 1 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, gehen unbeschadet des Artikels 126 Absatz 4 in die nationale Reserve ein.
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um — innerhalb der Grenzen dieser Reserven — insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.
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