Artikel 129 VO (EG) 2003/1782

Färsen

(1) Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden besonderen nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese besonderen nationalen Höchstgrenzen dürfen 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 126 Absatz 5 nicht überschreiten. Diese nationale Höchstgrenze wird um den Wert der besonderen nationalen Höchstgrenzen verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die besondere nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

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