Artikel 130 VO (EG) 2003/1782
Schlachtprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung förderfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.
Die Schlachtprämie kann gewährt werden
- a)
- für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab acht Monaten,
- b)
- für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 185 kg,
sofern diese vom Betriebsinhaber während eines festzulegenden Zeitraums gehalten wurden.
(2) Der Prämienbetrag wird wie folgt festgelegt:
- a)
- 80 EUR für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a);
- b)
- 50 EUR für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b).
(3) Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in den Buchstaben a) und b) genannten Tiergruppen festgelegt. Jeder Höchstwert entspricht der Zahl der Tiere jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden, wobei die nach Drittländern ausgeführten Tiere hinzugerechnet werden; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.
Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die in der folgenden Tabelle angegebenen nationalen Obergrenzen:
Für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen | Für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als 8 Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 185 kg | |
---|---|---|
Bulgarien | 22191 | 101542 |
Tschechische Republik | 483382 | 27380 |
Estland | 107813 | 30000 |
Zypern | 21000 | — |
Lettland | 124320 | 53280 |
Litauen | 367484 | 244200 |
Ungarn | 141559 | 94439 |
Malta | 6002 | 17 |
Polen | 1815430 | 839518 |
Rumänien | 1148000 | 85000 |
Slowenien | 161137 | 35852 |
Slowakei | 204062 | 62841 |
(4) Übersteigt in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl der Tiere, für die in Bezug auf eine der beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) oder b) ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfüllen, die für diese Tiergruppe festgelegte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl aller im Rahmen dieser Gruppe je Betriebsinhaber in diesem Jahr prämienfähigen Tiere anteilmäßig verringert.
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