Artikel 134 VO (EG) 2003/1782

Tierbezogene Ergänzungszahlungen

(1) Tierbezogene Ergänzungszahlungen können gewährt werden für

a)
männliche Rinder,
b)
Mutterkühe,
c)
Milchkühe,
d)
Färsen.

(2) Tierbezogene Ergänzungszahlungen können — außer für Kälber — als Zusatzbetrag je Schlachtprämien-Einheit gemäß Artikel 130 Absatz 2 gewährt werden. In den anderen Fällen ist die Gewährung tierbezogener Ergänzungszahlungen gebunden an

a)
die besonderen Voraussetzungen des Artikels 135,
b)
von den Mitgliedstaaten festzulegende spezifische Besatzdichteauflagen.

(3) Die spezifischen Besatzdichteauflagen werden festgelegt

auf der Grundlage der in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Futterfläche, ausgenommen jedoch die Flächen, für die nach Artikel 136 flächenbezogene Ergänzungszahlungen gewährt werden,

insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der betreffenden Produktionsart, der ökologischen Belastbarkeit der zur Rinderhaltung genutzten Flächen und der Maßnahmen, die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltsituation dieser Flächen getroffen wurden.

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