Artikel 134 VO (EG) 2003/1782
Tierbezogene Ergänzungszahlungen
(1) Tierbezogene Ergänzungszahlungen können gewährt werden für
- a)
- männliche Rinder,
- b)
- Mutterkühe,
- c)
- Milchkühe,
- d)
- Färsen.
(2) Tierbezogene Ergänzungszahlungen können — außer für Kälber — als Zusatzbetrag je Schlachtprämien-Einheit gemäß Artikel 130 Absatz 2 gewährt werden. In den anderen Fällen ist die Gewährung tierbezogener Ergänzungszahlungen gebunden an
- a)
- die besonderen Voraussetzungen des Artikels 135,
- b)
- von den Mitgliedstaaten festzulegende spezifische Besatzdichteauflagen.
(3) Die spezifischen Besatzdichteauflagen werden festgelegt
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auf der Grundlage der in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Futterfläche, ausgenommen jedoch die Flächen, für die nach Artikel 136 flächenbezogene Ergänzungszahlungen gewährt werden,
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insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der betreffenden Produktionsart, der ökologischen Belastbarkeit der zur Rinderhaltung genutzten Flächen und der Maßnahmen, die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltsituation dieser Flächen getroffen wurden.
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