Artikel 133 VO (EG) 2003/1782

Ergänzungszahlungen

(1) Im Falle der Anwendung des Artikels 71 leisten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebsinhabern auf Jahresbasis Ergänzungszahlungen im Rahmen der Globalbeträge gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Diese Zahlungen erfolgen nach objektiven Kriterien, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet sowie Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen keine Marktpreisschwankungen berücksichtigt werden.

(2) Ergänzungsbeträge können tierbezogen und/oder flächenbezogen gewährt werden.

(3) Die folgenden Gesamtbeträge finden Anwendung:

(in Mio. EUR)
Belgien 39,4
Tschechische Republik 8,776017
Dänemark 11,8
Deutschland 88,4
Estland 1,13451
Griechenland 3,8
Spanien 33,1
Frankreich 93,4
Irland 31,4
Italien 65,6
Zypern 0,308945
Lettland 1,33068
Litauen 4,942267
Luxemburg 3,4
Ungarn 2,936076
Malta 0,0637
Niederlande 25,3
Österreich 12,0
Polen 27,3
Portugal 6,2
Slowenien 2,964780
Slowakei 4,500535
Finnland 6,2
Schweden 9,2
Vereinigtes Königreich 63,8

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