Artikel 132 VO (EG) 2003/1782
Extensivierungsprämie
(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 71 können Betriebsinhaber, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, für eine Extensivierungsprämie in Betracht kommen.
(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Extensivierungsprämie in Höhe von 40 EUR bei einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 1,8 GVE/ha und in Höhe von 80 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha zu gewähren.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:
- a)
- Abweichend von Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte der Betriebe die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) enthaltenen Tabelle in GVE umgerechnet.
- b)
- Unbeschadet des Artikels 131 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich gelten Flächen, die für die Erzeugung der in Anhang IX genannten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen verwendet werden, nicht als „Futterfläche” .
- c)
- Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muss zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen.
Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter „Weideland” zu verstehen ist. In die Begriffsbestimmung wird mindestens das Kriterium einbezogen, dass Weideland Grünland ist, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Die Begriffsbestimmung schließt jedoch die gemischte Verwendung von Weideland während desselben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage).
(4) Unbeschadet der Besatzdichteauflagen des Absatzes 2 können Betriebsinhaber in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien gemäß Absatz 2 für die Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden.
(5) Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichenfalls eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 2 vor, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl Tiere, die im vorangegangenen Kalenderjahr für die Prämie in Betracht gekommen sind.
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