Artikel 136 VO (EG) 2003/1782

Flächenbezogene Ergänzungszahlungen

(1) Flächenbezogene Ergänzungszahlungen werden je Hektar Dauergrünland gewährt,

a)
das einem Betriebsinhaber während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht,
b)
das nicht zur Erfüllung der spezifischen Besatzdichteauflagen gemäß Artikel 134 Absatz 3 genutzt wird und
c)
für das im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen im gleichen Jahr keine Zahlungen beantragt worden sind.

(2) Das Dauergrünland einer Region, das für flächenbezogene Ergänzungszahlungen in Betracht kommt, darf die maßgebliche regionale Grundfläche nicht überschreiten.

Regionale Grundflächen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt als die durchschnittliche Hektarfläche Dauergrünland, die 1995, 1996 und 1997 für die Rinderhaltung zur Verfügung stand.Für die neuen Mitgliedstaaten sind die Bezugsjahre die Jahre 1999, 2000 und 2001.

(3) Flächenbezogene Ergänzungsbeträge je Hektar, gegebenenfalls einschließlich flächenbezogener Zahlungen gemäß Artikel 96, dürfen 350 EUR nicht überschreiten.

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