Artikel 136a VO (EG) 2003/1782
Voraussetzungen für die Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten
In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge gemäß Artikel 133 Absatz 3 und die flächenbezogenen Ergänzungsbeträge je Hektar in Höhe von 350 EUR gemäß Artikel 136 Absatz 3 im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt.
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