Artikel 138 VO (EG) 2003/1782

Gemeinsame Bestimmungen

Die Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Die Direktzahlungen werden jedoch auch dann gewährt, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

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