Artikel 139 VO (EG) 2003/1782
Obergrenzen
Die Summe der Beträge jeder im Rahmen dieses Kapitels beantragten Direktzahlung darf eine von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil jeder dieser Direktzahlungen an der in Artikel 41 genannten Obergrenze entspricht, nicht überschreiten.Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht jedoch die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze dem Anteil der einzelnen Direktzahlungen an der in Artikel 71c genannten Obergrenze.
Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.
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