Artikel 140 VO (EG) 2003/1782
Nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe
(1) Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Betriebsinhabers gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates(1) Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates(2) verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach dieser Richtlinie zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Betriebsinhabers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, in irgendeiner Form nachgewiesen, so wird dieser Betriebsinhaber für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prämien ausgeschlossen.
Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre — von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde — verlängert werden.
(2) Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so findet der Ausschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (2)
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
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